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   BSG, 22.04.2015 - B 3 KS 7/13 R   

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BSG, 22.04.2015 - B 3 KS 7/13 R (https://dejure.org/2015,8110)
BSG, Entscheidung vom 22.04.2015 - B 3 KS 7/13 R (https://dejure.org/2015,8110)
BSG, Entscheidung vom 22. April 2015 - B 3 KS 7/13 R (https://dejure.org/2015,8110)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 24 Abs 1 S 1 Nr 7 KSVG vom 13.06.2001, § 21 BGB
    Künstlersozialversicherung - Abgabepflicht - Bundesverband der Anzeigenblattverlage - eingetragener Verein - Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Abgabepflicht des Bundesverbandes der Anzeigenblattverlage zur Künstlersozialversicherung; Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte

  • rewis.io

    Künstlersozialversicherung - Abgabepflicht - Bundesverband der Anzeigenblattverlage - eingetragener Verein - Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte

  • ra.de
  • rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 21; KSVG § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 7
    Abgabepflicht des Bundesverbandes der Anzeigenblattverlage zur Künstlersozialversicherung; Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Gesetzliche Krankenversicherung; soziale Pflegeversicherung; Künstlersozialversicherung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bundesverband Deutscher Anzeigenblätter muss Künstlersozialabgabe zahlen

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2015, 627
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (19)

  • BSG, 21.06.2012 - B 3 KS 2/11 R

    Künstlersozialversicherung - Senatsverwaltung bzw Senatskanzlei für Wissenschaft,

    Auszug aus BSG, 22.04.2015 - B 3 KS 7/13 R
    Deshalb sind diese Einrichtungen von der Abgabepflicht auch nicht ausgenommen (BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr. 11, RdNr 27; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 4 RdNr 7; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 6 und 10) .

    Die spezifische Solidaritäts- und Verantwortungsbeziehung zwischen selbstständigen Künstlern und Publizisten auf der einen Seite und den Vermarktern und Verwertern von Kunst und Publizistik auf der anderen Seite beruht nämlich nicht darauf, dass mit der Inanspruchnahme der Werke und Leistungen selbstständiger Künstler und Publizisten Gewinne erzielt oder überhaupt erwerbswirtschaftliche Ziele verfolgt werden, sondern darauf, dass die Verwerter und Vermarkter bei der Inanspruchnahme solcher Werke und Leistungen eine arbeitgeberähnliche Position einnehmen (BVerfGE 75, 108 = SozR 5425 § 1 Nr. 1; BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr. 11, RdNr 27; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 4 RdNr 7; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 15 S 97 f) .

    Daher ist die KSA auch dann abzuführen, wenn Einrichtungen bei der Verwertung von Kunst oder Publizistik gerade in Erfüllung einer öffentlichen oder - wie hier - satzungsmäßigen Aufgabe tätig werden (BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr. 11, RdNr 27; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 4 RdNr 7; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 15 S 97 f) .

    bb) Für den Unternehmensbegriff des KSVG wird neben einer nachhaltigen Tätigkeit die Absicht der Erzielung von Einnahmen gefordert (vgl BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr. 11, RdNr 29 mwN) ; diese Voraussetzung ist hier ebenfalls erfüllt.

    Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts finanziert sich durch Beiträge oder Haushaltszuweisungen, die sie zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erhält (BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr. 11, RdNr 29; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 4 RdNr 7; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 15 S 97 f; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 8 S 42 f).

    Die Öffentlichkeitsarbeit ist durch das methodische Bemühen eines Unternehmens, einer Institution, einer Gruppe oder einer Person um das Verständnis und das Vertrauen der Öffentlichkeit durch den Aufbau und die Pflege von Kommunikationsbeziehungen gekennzeichnet (stRspr; vgl BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr. 11, RdNr 39; BSG Urteil vom 8.10.2014 - B 3 KS 1/13 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-5425 § 24 Nr. 13 vorgesehen; Finke/Brachmann/Nordhausen, aaO, § 24 RdNr 137) .

    Der in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KSVG verwendete Begriff der Werbung beschränkt sich nicht auf die positive Darstellung eines Unternehmens und seiner Leistungen in der Öffentlichkeit (Imagepflege) zum Zweck der Gewinnung und Bindung von Kunden im Sinne einer kommerziellen Waren- bzw Produktwerbung (BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 6 S 34; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 2 RdNr 13 und BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr. 11, RdNr 39) , sondern er ist auch dann erfüllt, wenn unter Einsatz von Werbemitteln auf eine bestimmte Person und ihr Wirken, auf Unternehmen eines bestimmten Wirtschaftszweigs oder eine bestimmte Veranstaltung aufmerksam gemacht wird (BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr. 11, RdNr 39) .

    Eines konkreten Auftrages der SGA mbH an den Kläger bedarf es insoweit nicht; es reicht aus, dass die Öffentlichkeitsarbeit des Klägers für die SGA mbH aus rechtlichen (zB der Satzung des Klägers oder einem Beschluss seiner Mitgliederversammlung) oder vertraglichen Vorgaben (zB dem Gesellschaftsvertrag der GmbH) hervorgeht (BSG Urteil vom 21.6.2012 - B 3 KS 2/11 R - BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr. 11, RdNr 41).

  • BSG, 20.04.1994 - 12 RK 66/92

    Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz

    Auszug aus BSG, 22.04.2015 - B 3 KS 7/13 R
    Deshalb sind diese Einrichtungen von der Abgabepflicht auch nicht ausgenommen (BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr. 11, RdNr 27; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 4 RdNr 7; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 6 und 10) .

    Der Senat hat hierzu bereits entschieden, dass das Merkmal der Einnahmenerzielung in § 24 Abs. 2 KSVG zur konkreten Abgrenzung des Tatbestandes dient und nichts darüber besagt, inwieweit das Gesetz überhaupt die Erzielung von Einnahmen verlangt (BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 6 S 32 f) .

    Der in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KSVG verwendete Begriff der Werbung beschränkt sich nicht auf die positive Darstellung eines Unternehmens und seiner Leistungen in der Öffentlichkeit (Imagepflege) zum Zweck der Gewinnung und Bindung von Kunden im Sinne einer kommerziellen Waren- bzw Produktwerbung (BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 6 S 34; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 2 RdNr 13 und BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr. 11, RdNr 39) , sondern er ist auch dann erfüllt, wenn unter Einsatz von Werbemitteln auf eine bestimmte Person und ihr Wirken, auf Unternehmen eines bestimmten Wirtschaftszweigs oder eine bestimmte Veranstaltung aufmerksam gemacht wird (BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr. 11, RdNr 39) .

    Dass der Kläger keine Werbung für ein selbst hergestelltes oder vertriebenes Produkt betreibt, um unmittelbar Umsatz und Gewinn zu generieren (Absatzwerbung), ist insoweit ohne Bedeutung (BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 6 S 33).

  • BSG, 21.08.1996 - 3 RK 31/95

    Abgabepflicht eines Trägers der Sozialhilfe zur Künstlersozialversicherung,

    Auszug aus BSG, 22.04.2015 - B 3 KS 7/13 R
    Die spezifische Solidaritäts- und Verantwortungsbeziehung zwischen selbstständigen Künstlern und Publizisten auf der einen Seite und den Vermarktern und Verwertern von Kunst und Publizistik auf der anderen Seite beruht nämlich nicht darauf, dass mit der Inanspruchnahme der Werke und Leistungen selbstständiger Künstler und Publizisten Gewinne erzielt oder überhaupt erwerbswirtschaftliche Ziele verfolgt werden, sondern darauf, dass die Verwerter und Vermarkter bei der Inanspruchnahme solcher Werke und Leistungen eine arbeitgeberähnliche Position einnehmen (BVerfGE 75, 108 = SozR 5425 § 1 Nr. 1; BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr. 11, RdNr 27; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 4 RdNr 7; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 15 S 97 f) .

    Daher ist die KSA auch dann abzuführen, wenn Einrichtungen bei der Verwertung von Kunst oder Publizistik gerade in Erfüllung einer öffentlichen oder - wie hier - satzungsmäßigen Aufgabe tätig werden (BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr. 11, RdNr 27; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 4 RdNr 7; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 15 S 97 f) .

    Ein übergeordneter, dritter Zweck der Nutzung der künstlerischen und publizistischen Leistungen ist gerade nicht erforderlich (BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 15 S 98) .

    Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts finanziert sich durch Beiträge oder Haushaltszuweisungen, die sie zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erhält (BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr. 11, RdNr 29; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 4 RdNr 7; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 15 S 97 f; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 8 S 42 f).

  • BSG, 04.03.2004 - B 3 KR 6/03 R

    Künstlersozialabgabe - Abgabepflicht - Landesmedienanstalt - betreiben eines

    Auszug aus BSG, 22.04.2015 - B 3 KS 7/13 R
    Deshalb sind diese Einrichtungen von der Abgabepflicht auch nicht ausgenommen (BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr. 11, RdNr 27; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 4 RdNr 7; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 6 und 10) .

    Die spezifische Solidaritäts- und Verantwortungsbeziehung zwischen selbstständigen Künstlern und Publizisten auf der einen Seite und den Vermarktern und Verwertern von Kunst und Publizistik auf der anderen Seite beruht nämlich nicht darauf, dass mit der Inanspruchnahme der Werke und Leistungen selbstständiger Künstler und Publizisten Gewinne erzielt oder überhaupt erwerbswirtschaftliche Ziele verfolgt werden, sondern darauf, dass die Verwerter und Vermarkter bei der Inanspruchnahme solcher Werke und Leistungen eine arbeitgeberähnliche Position einnehmen (BVerfGE 75, 108 = SozR 5425 § 1 Nr. 1; BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr. 11, RdNr 27; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 4 RdNr 7; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 15 S 97 f) .

    Daher ist die KSA auch dann abzuführen, wenn Einrichtungen bei der Verwertung von Kunst oder Publizistik gerade in Erfüllung einer öffentlichen oder - wie hier - satzungsmäßigen Aufgabe tätig werden (BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr. 11, RdNr 27; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 4 RdNr 7; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 15 S 97 f) .

    Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts finanziert sich durch Beiträge oder Haushaltszuweisungen, die sie zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erhält (BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr. 11, RdNr 29; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 4 RdNr 7; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 15 S 97 f; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 8 S 42 f).

  • BSG, 16.04.1998 - B 3 KR 7/97 R

    Künstlersozialversicherung - Künstlersozialabgabe - Bemessungsgrundlage -

    Auszug aus BSG, 22.04.2015 - B 3 KS 7/13 R
    Engagiert ein an sich nach § 24 KSVG abgabepflichtiges Unternehmen einen selbstständigen Künstler für einen Auftritt in einer Veranstaltung über eine von diesem gegründete GmbH oder eine andere Gesellschaft in Form einer juristischen Person, entfällt auf das vom Veranstalter in die Gesellschaft zu zahlende Auftrittshonorar keine KSA, weil nach § 25 Abs. 1 Satz 1 KSVG nur Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen abgabepflichtig sind, die im Laufe eines Kalenderjahres "an selbstständige Künstler oder Publizisten", also an natürliche Personen, gezahlt werden (BSGE 82, 107 = SozR 3-5425 § 25 Nr. 12; BSG SozR 3-5425 § 25 Nr. 13) .

    Auf der anderen Seite kann eine solche als "Zwischenverwerter" eingeschaltete Gesellschaft für die an den Künstler wegen seiner künstlerischen Leistung gezahlten Entgelte selbst nach § 24 KSVG abgabepflichtig werden, weil rechtlich gesehen dieser Zwischenverwerter im Verhältnis zu dem Künstler die Rolle des kunstvermarktenden bzw kunstverwertenden Unternehmers übernimmt (BSGE 82, 107 = SozR 3-5425 § 25 Nr. 12 zur GmbH; BSGE 106, 276 = SozR 4-5425 § 25 Nr. 7 zur KG; BSG Urteil vom 16.7.2014 - B 3 KS 3/13 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-5425 § 25 Nr. 10 vorgesehen, zur OHG) .

  • BSG, 04.03.2004 - B 3 KR 17/03 R

    Künstlersozialabgabe - Abgabepflicht - Unternehmensübergang - Unternehmenskauf -

    Auszug aus BSG, 22.04.2015 - B 3 KS 7/13 R
    Der Gesetzgeber hat die Herstellung und Verbreitung von Druckerzeugnissen allein zum Zwecke der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit ersichtlich nicht unter den Begriff "sonstige Verlage" einordnen wollen; deshalb hat er für diese Tätigkeit die Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KSVG bzw § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG besonders geregelt (BSG Urteil vom 4.3.2004 - B 3 KR 17/03 R - SozR 4-5425 § 24 Nr. 6 RdNr 22 = Juris RdNr 29).
  • BSG, 30.05.2006 - B 3 KR 7/06 B

    Streitwert in Streitigkeiten über die Abgabepflicht zur

    Auszug aus BSG, 22.04.2015 - B 3 KS 7/13 R
    Der Streitwert für den Erfassungsbescheid, der mangels rückwirkender Feststellung der Abgabepflicht erst ab dem Zeitpunkt seiner Bekanntgabe (§ 36a Satz 1 KSVG iVm § 39 Abs. 1 SGB X) gilt, bemisst sich nach der zu erwartenden KSA in den ersten drei Jahren seiner Geltung (BSG SozR 4-1920 § 52 Nr. 5 RdNr 4) .
  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

    Auszug aus BSG, 22.04.2015 - B 3 KS 7/13 R
    Die spezifische Solidaritäts- und Verantwortungsbeziehung zwischen selbstständigen Künstlern und Publizisten auf der einen Seite und den Vermarktern und Verwertern von Kunst und Publizistik auf der anderen Seite beruht nämlich nicht darauf, dass mit der Inanspruchnahme der Werke und Leistungen selbstständiger Künstler und Publizisten Gewinne erzielt oder überhaupt erwerbswirtschaftliche Ziele verfolgt werden, sondern darauf, dass die Verwerter und Vermarkter bei der Inanspruchnahme solcher Werke und Leistungen eine arbeitgeberähnliche Position einnehmen (BVerfGE 75, 108 = SozR 5425 § 1 Nr. 1; BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr. 11, RdNr 27; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 4 RdNr 7; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 15 S 97 f) .
  • BSG, 16.07.2014 - B 3 KS 3/13 R

    Künstlersozialversicherung - Abgabepflicht - Werbeagentur in der Rechtsform der

    Auszug aus BSG, 22.04.2015 - B 3 KS 7/13 R
    Auf der anderen Seite kann eine solche als "Zwischenverwerter" eingeschaltete Gesellschaft für die an den Künstler wegen seiner künstlerischen Leistung gezahlten Entgelte selbst nach § 24 KSVG abgabepflichtig werden, weil rechtlich gesehen dieser Zwischenverwerter im Verhältnis zu dem Künstler die Rolle des kunstvermarktenden bzw kunstverwertenden Unternehmers übernimmt (BSGE 82, 107 = SozR 3-5425 § 25 Nr. 12 zur GmbH; BSGE 106, 276 = SozR 4-5425 § 25 Nr. 7 zur KG; BSG Urteil vom 16.7.2014 - B 3 KS 3/13 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-5425 § 25 Nr. 10 vorgesehen, zur OHG) .
  • BSG, 07.07.2005 - B 3 KR 29/04 R

    Künstlersozialversicherung - Beauftragung einer BGB-Gesellschaft mit

    Auszug aus BSG, 22.04.2015 - B 3 KS 7/13 R
    Die Selbstvermarktung eines selbstständigen Künstlers oder Publizisten ist nur dann abgabefrei, wenn er die Selbstvermarktung als Einzelperson oder als Mitglied einer GbR vornimmt, weil in solchen Fällen die Personenidentität gewahrt ist (BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 11; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 7 RdNr 8 und BSG SozR 4-5425 § 2 Nr. 6 RdNr 14, jeweils mwN) .
  • BSG, 17.06.1999 - B 3 KR 1/98 R

    Künstlersozialabgabe - Abgabepflicht - Künstler - Publizistik -

  • BSG, 12.08.2010 - B 3 KS 2/09 R

    Künstlersozialversicherung - keine Künstlersozialabgabepflicht von Zahlungen an

  • BSG, 25.02.2015 - B 3 KS 5/13 R

    Künstlersozialabgabe - Zahlungspflicht - kunstverwertender Unternehmer -

  • BSG, 12.11.2003 - B 3 KR 8/03 R

    Künstlersozialversicherung - Künstlersozialabgabe - Eigenwerbung betreibendes

  • BSG, 08.10.2014 - B 3 KS 1/13 R

    Künstlersozialversicherung - Abgabepflicht - Standesorganisation eines bestimmten

  • BSG, 26.01.2006 - B 3 KR 1/05 R

    Künstlersozialversicherung - keine Versicherungspflicht eines mit der Planung und

  • BSG, 25.10.1995 - 3 RK 15/94

    Künstlersozialabgabe bei Konzertdirektionen, Höhe der Abgabensätze der

  • BSG, 20.07.1994 - 12 RK 38/93

    Pädagogische Hochschule; Musiklehrer; Unternehmen; Künstlersozialabgabepflicht

  • Drs-Bund, 27.09.1988 - BT-Drs 11/2979
  • LSG Sachsen, 28.08.2018 - L 9 KR 25/16

    Abgabepflicht nach dem KSVG

    Werbung ist die positive Darstellung eines Unternehmens und seiner Leistungen in der Öffentlichkeit zum Zweck der Gewinnung und Bindung von Kunden im Sinne einer kommerziellen Waren- bzw. Produktwerbung (BSG, Urteil vom 22. April 2015 - B 3 KS 7/13 R -, SozR 4-5425 § 24 Nr. 16, Rn. 23, juris).

    Vielfach werden beide Tätigkeitsbereiche nebeneinander abgedeckt (vgl. BSG, Urteil vom 22. April 2015 - B 3 KS 7/13 R -, SozR 4-5425 § 24 Nr. 16, Rn. 22, juris).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.03.2016 - L 1 KR 105/14

    Künstlersozialabgabe - Öffentlichkeitsarbeit

    Das BSG wendet zwar den Unternehmensbegriff auch auf Vereine und öffentlich-rechtliche Körperschaften an, wenn diese bei der Verwertung von Kunst oder Publizistik gerade in Erfüllung einer öffentlichen bzw. satzungsmäßigen Aufgabe tätig werden, ohne dass ein übergeordneter, dritter Zweck der Nutzung der künstlerischen und publizistischen Leistung erforderlich ist (BSG, Urteil vom 22. April 2015 - B 3 KS 7/13 R - Rdnr. 19).
  • SG Dresden, 08.07.2015 - S 15 KR 73/13

    Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen bzgl. Zahlung eines

    Da das in der Feststellungsklage enthaltene Begehren in wirtschaftlicher Hinsicht dem der Anfechtungs- und Leistungsklage entspricht, ist der Feststellungsklage neben der Anfechtungs- und Leistungsklage gegen den ablehnenden Erstattungsbescheid kein zusätzliches wirtschaftliches Interesse der Klägerin zu 1 beizumessen, sodass eine Streitwerterhöhung insoweit ausscheidet (vgl. BSG, Urteil vom 22. April 2015 - B 3 KS 7/13 R - in juris, RdNr. 37; BSG, Urteil vom 08.10.2014 - B 3 KS 1/13 R - SozR 4-5425 § 24 N. 13).
  • SG Dresden, 08.07.2015 - S 15 KR 1000/12

    Anspruch eines im Vereinsregister eingetragenen kommunalen Arbeitgeberverbandes

    Da das in der Feststellungsklage enthaltene Begehren in wirtschaftlicher Hinsicht dem der Anfechtungs- und Leistungsklage entspricht, ist der Feststellungsklage neben der Anfechtungs- und Leistungsklage gegen den ablehnenden Erstattungsbescheid kein zusätzliches wirtschaftliches Interesse der Klägerin zu 1 beizumessen, sodass eine Streitwerterhöhung insoweit ausscheidet (vgl. BSG, Urteil vom 22. April 2015 - B 3 KS 7/13 R - in juris, RdNr. 37; BSG, Urteil vom 08.10.2014 - B 3 KS 1/13 R - SozR 4-5425 § 24 N. 13).
  • SG Münster, 11.07.2019 - S 14 BA 32/18

    Keine Künstlersozialabgabe für das Projekt "Schaltschränke" im Münsteraner

    Richtigerweise könnten Mitglieder des Vereins nach dem BSG selbst Dritte sein, da sie nicht identisch mit dem Verein seien (BSG Urt. v. 22.04.2015 - B 3 KS 7/13 R).Voraussetzung zur Bejahung des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KSVG sei jedoch, dass der Verein die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für die Mitglieder als Dritte betrieben habe.
  • LSG Hamburg, 23.07.2015 - L 1 KR 84/13
    Öffentlichkeitsarbeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts durch das methodische Bemühen eines Unternehmens, einer Institution, einer Gruppe oder einer Person um das Verständnis und das Vertrauen der Öffentlichkeit durch den Aufbau und die Pflege von Kommunikationsbeziehungen gekennzeichnet (BSG, Urteil vom 22.04.2015 - B 3 KS 7/13 R - Juris, m.w.N.).
  • SG Hamburg, 25.04.2013 - S 35 KR 430/11
    Öffentlichkeitsarbeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts durch das methodische Bemühen eines Unternehmens, einer Institution, einer Gruppe oder einer Person um das Verständnis und das Vertrauen der Öffentlichkeit durch den Aufbau und die Pflege von Kommunikationsbeziehungen gekennzeichnet (BSG, Urteil vom 22.04.2015 - B 3 KS 7/13 R - Juris, m.w.N.).
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